Begriffsdefinitionen rund um den Schaden
(Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. )
- Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
- Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
- Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
- Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
- Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in ein Anspruch aus Geldersatz.
- Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
- Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
- Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
- Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemmißt sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Dannen, Küppersbusch" entnommen werden.
- Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
- Der Wiederbeschaffungswert ist stets denn Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.
- Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, daß der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
- Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
- Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, daß ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
- Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.
Diese Grundsätze sind jedoch sehr schematisch und nicht unbedingt auf jeden Einzelfall anzuwenden, da nicht nur der Erhaltungszustand und die Gängigkeit des Modells unberücksichtigt bleibt, sondern auch, dass durchaus in einem Jahr mit einem KFZ eine Laufleistung von mehr als 100.000 km zurückgelegt werden kann.
In einem neuere Urteil vom 23.11.2004 hat der BGH sich ausführlich mit der Frage des Nutzungsausfalls sowie der Wertminderung bei älteren KFZ´s beschäftigt. In diesem Urteil wurde noch einmal Bezug genommen auf die 100.000km als Obergrenze aus dem Urteil vom 18.09.1979. Nunmehr hat der BGH aber dargelegt, dass sich diese Einschätzung auf die damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt bezog. Der BGH lässt nunmehr erkennen, dass aufgrund der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge der Gebrauchtwagenmarkt sich geändert hat. Heute werden von Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT zum Teil 12-Jahre alte KFZ gelistet und bewertet, wobei sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen. Dies bedeutet im Umkehrschluss dass die 5-Jahres-Grenze bei gut erhaltenen Fahrzeugen nicht mehr gelten kann -- diskutieren Sie dies auch mit Ihrem Sachverständigen.